PS Personal & Vermittlung GmbH

Aktuelles & News

10.04.2024

Durchbruch im Nachweis- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Textform statt Schriftform

Die von der Bundesregierung beschlossene Ersetzung der Schriftform durch die Textform bedeutet eine spürbare Bürokratieentlastung, insbesondere für kleine und mittelständische Zeitarbeitsunternehmen.

Zum Beschluss der Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV die Schriftform im Nachweis- und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch die Textform zu ersetzen, erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: „Der GVP begrüßt es sehr, dass die Bundesregierung das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz durch die Textform ersetzen will. Offenbar hat unsere Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz IV Wirkung gezeigt, in der wir auch die besondere Belastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Schriftform dargelegt haben. Jetzt ist es am Deutschen Bundestag, diese bürokratischen Entlastungen schnell im parlamentarischen Verfahren zu verabschieden und damit Gesetz werden zu lassen.“ Das Bundesministerium der Justiz verkündete am 21. März 2024, dass im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eine Einigung zum Nachweisgesetz getroffen werden konnte. Demnach soll nun statt der ursprünglich angedachten elektronischen Form die Textform etabliert werden. In dem Schreiben heißt es außerdem: "Darüber hinaus soll auch das Schriftformerfordernis für den Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Textform abgelöst werden. Wir wollen den Vertragsschluss damit noch weiter erleichtern und sowohl für Ver- als auch Entleiher Aufwand und Kosten reduzieren. Mit der Änderung können Überlassungsverträge künftig per E-Mail abgeschlossen werden." Die Änderungen sollen im Zuge des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag voraussichtlich Mitte Mai eingebracht werden.

Hintergrund

Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG bedarf der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen („Verleiher“) und dem Einsatzbetrieb („Entleiher“) der Schriftform. Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien also eigenhändig im Original zu unterzeichnen. Gekoppelt ist diese Vorschrift noch an eine weitere Norm, die besagt, dass der Vertrag zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen zwingend vor dem Einsatz einer Zeitarbeitskraft abgeschlossen werden muss. Ein Verstoß gegen diese sogenannte Kennzeichnungspflicht ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von 30.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Bestand der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefährden, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird und zwingende Voraussetzung dafür ist, legal in Deutschland als Zeitarbeitsunternehmen tätig zu werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG).

In Deutschland werden jährlich Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Einsatzbetrieben und Zeitarbeitsunternehmen im siebenstelligen Bereich geschlossen. Deshalb bedeutet die von der Bundesregierung beschlossene Ersetzung der Schriftform durch die Textform eine spürbare Bürokratieentlastung, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

Quelle GVP

02.04.2024

Arbeitsmarkt im März: Konjunkturelle Flaute weiterhin deutlich spürbar

In Folge der konjunkturellen Flaute und schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleibt die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt weiterhin schwierig. So nahm die Arbeitslosigkeit zwar ab, allerdings weniger als sonst üblich in diesem Monat. Laut den heutigen Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) ging die Zahl der Arbeitslosen im März im Vergleich zum Vormonat um 45.000 auf nunmehr 2,769 Mio. zurück. Gegenüber dem Vorjahresvergleich legte die Arbeitslosenzahl um 176.000 zu. Die Arbeitslosenquote sank im März im Vergleich zum Vormonat um 0,1 Prozentpunkt auf 6,0 Prozent.

Kurzarbeit: Inanspruchnahme bleibt insgesamt niedrig

Vom 1. bis 24. März wurde für 48.000 Beschäftigte konjunkturelle Kurzarbeit neu angezeigt. Die Behörde teilte weiterhin mit, dass im Januar für insgesamt 194.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Somit ging die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) weiter zurück und liegt sehr klar unter dem Höchststand im April 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie mit seinerzeit knapp 6 Millionen KUG-Bezieherinnen und Beziehern.

Arbeitskräftenachfrage auf hohem Niveau abnehmend

Die Nachfrage der Unternehmen nach neuen Arbeitskräften hat sich seit dem Höchststand im Sommer 2022 abgeschwächt, ist aber nach wie vor recht hoch. So waren im März 707.000 offene Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 70.000 weniger als vor einem Jahr. Die Erwerbstätigkeit ist im Februar im Vergleich zum Januar um 16.000 auf 45,83 Mio. Personen angestiegen. Gegenüber dem Vorjahr liegt sie sogar um 199.000 höher.

Beschäftigtenzahl in der Zeitarbeit geht zurück

Zudem hat die BA den aktuellen Wert für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Wirtschaftszweig "Überlassung von Arbeitskräften" veröffentlicht. Im Januar waren demnach 635.200 Personen sozialversicherungspflichtig in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt. Da der Wert im Dezember bei 647.200 Personen lag, ist hier ein Rückgang von 1,9 Prozent zu verzeichnen.

 

Quelle GVP

07.03.2024

Einigung auf Tarifabschluss

Nach intensiven Verhandlungen haben sich heute früh die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbands der Personaldienstleister e. V. (GVP) und die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) auf einen neuen Tarifabschluss zu den Entgelt- und Manteltarifverträgen der BAP und iGZ Tarifwerke geeinigt.

Mit folgenden Forderungen sind die DGB-Gewerkschaften in die Verhandlung gegangen:

  • Erhöhung der Entgelte um 8,5 Prozent
  • bei einer Laufzeit der Tarifverträge von 12 Monaten

Verhandlungsergebnis

Das Verhandlungsergebnis von heute beinhaltet Folgendes:

Entgelttarifverträge BAP und iGZ

  • Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.10.2024 um 3,7 %,
  • Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.03.2025 um 3,8 %,
  • bei einer Laufzeit von 18 Monaten.

Folgende Stundenentgelte für die Entgelttarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB wurden vereinbart:

EG

Stundenentgelte
bis 30.09.2024

Stundenentgelte ab 01.10.2024

Stundenentgelte ab 01.03.2025

1

13,50

14,00

14,53

2a

13,80

14,31

14,85

2b

14,15

14,67

15,23

3

15,06

15,62

16,21

4

15,92

16,51

17,14

5

17,85

18,51

19,21

6

19,82

20,55

21,33

7

23,06

23,91

24,82

8

24,69

25,60

26,57

9

25,89

26,85

27,87

Die zuvor seitens der Gewerkschaften gekündigten Entgelttarifverträge werden mit Wirkung zum 01.04.2024 wieder in Kraft gesetzt und können erstmalig zum 30.09.2025 erneut gekündigt werden.

Manteltarifverträge BAP und iGZ

Zu den Manteltarifverträgen BAP/DGB und iGZ/DGB wurde Folgendes vereinbart:

Jahressonderzahlungen

Bereits mit Tarifabschluss vom 18.12.2019 wurde vereinbart, dass die Jahressonderzahlungen ab dem 01.01.2024 tarifdynamisch auf Basis der Entgeltgruppen (EG) 4 der Entgeltrahmentarifverträge BAP/DGB bzw. iGZ/DGB angepasst werden. Klarstellend einigten sich die Tarifvertragsparteien hierzu auf folgende Beträge:

Urlaubs- und Weihnachtsgeld:

Betriebszugehörigkeit

Urlaubsgeld 2024

Weihnachtsgeld 2024

Urlaubsgeld 2025

nach dem sechsten Monat

207,00 €

214,66 €

222,82 €

im zweiten und dritten Jahr

310,50 €

321,99 €

334,23 €

ab dem vierten Jahr

414,00 €

429,32 €

445,63 €

Quelle GVP

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Vorurteile Zeitarbeit

31.10.2018

Unsere neue Website ist ab sofort online

Wir haben die neue DSGVO zum Anlass genommen und für Sie unseren Internetauftritt komplett neu erstellt.

Unsere neue Website soll Ihnen unser Unternehmen kurz vorstellen, Ihnen aktuelles Jobangebote unterbreiten, eine Leistungsübersicht geben und und Ihnen aktuelle Informationen über unsere Firma und das Thema "Personal & Vermittlung" geben - und das alles bei höchstmöglichem Bedienungskomfort und größtmöglicher Übersichtlichkeit .

Unsere Homepage ist responsive!
Das bedeutet, dass Sie immer automatisch eine optimierte Version unserer Website für Ihr Endgerät präsentiert kriegen.

Besuchen Sie unsere Website mit einem Computer und Browser, sehen Sie die Homepage in Ihrem ursprüglichen Layout mit großen Parallaxgrafiken und einer Drop-in-Navigation.

Besuchen Sie unsere Internetpräsenz jedoch mit einem sog. Mobile Device (Smartphone oder Tablet), wird automatisch eine für das jeweilige Gerät optimierte Version der Website geladen - teilweise mit größerer Schrift, angepassten Parallaxgrafiken und ebenfalls einer mit den Fingern noch besser bedienbaren Drop-in-Navigation.

Unsere Homepage ist aktuell.
Wir haben unseren neuen Internetauftritt mit einem Mini-CMS (Content Management System) ausgestattet, so dass wir nun immer selber und zu jeder Zeit in der Lage sind, Inhalte neu einzustellen, zu tauschen oder zu ergänzen. So können Sie sicher sein, dass die Inhalte auf unserer neuen Website für Sie immer aktuell sind!

Unsere Homepage ist modern und bedienungsfreundlich.
Wir haben unseren neuen Internetauftritt nach aktuellsten Standards (HTML5, CSS3, JQuery, etc.) gestaltet.

Sie können sich auch unsere Kontaktdaten z.B. als vCard herunterladen oder als QR-Code direkt in die Kontakte Ihres Smartphone "scannen" (dazu reicht bei den meisten modernen Smartphones schon die Foto-App und es ist keine spez. QR-App mehr nötig).

Wir hoffen, Sie haben ab sofort und zukünftig genau so viel Spaß mit unserer neuen Website wie wir, und Sie finden immer schnellstmöglich die gewünschten Informationen!

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